V

E  G  M  R

 

 (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 

 

 

A k t u e l l e s : 

 

 

Russland hat nach langer Verzögerung das 14. Zusatzprotokoll  (als letzter der 47 Mitgliedstaaten) am 18.2.2010 ratifiziert, es ist somit seit 1.6.2010 in Kraft.

Dieses soll die langfristige Wirksamkeit des Kontrollsystems wahren und verbessern, damit der Gerichtshof weiterhin

seiner unverzichtbaren Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa gerecht werden kann.

Es wurden folgende Artikel der EMRK geändert:

Art. 23: Amtszeit der Richter: neun Jahre, keine Wiederwahl

Art. 24 : aufgehoben

Art. 25 wird zu Art. 24: Kanzlei und Berichterstatter

Art. 26 wird zu Art. 25: Plenum

Art. 27 wird zu Art. 26: Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern, Große Kammer

neuer Art. 27: Befugnisse des Einzelrichters

Art. 28: Befugnisse der Ausschüsse

Art. 29: Änderung

Art. 31: Änderung

Art. 32: Änderung

Art. 35 Abs.3: neue Fassung

Art. 36: Anfügung des Abs.3

Art. 38: Prüfung der Rechtssache

Art. 39: Gütliche Einigung

Art. 46: Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

Ar. 59: Änderung

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Neue Richter am Gerichtshof:

Richter Vincent A. De Gaetano für Richter Bonello  (Malta)

Richterin Angelika Nussberger ab 1.1.2011 für Richterin Renate Jäger  (BRD)

Richterin Julia Laffranque ab 1.1.2011 (Estland)

Richter Linos-Alexander Sicilianos ab 18.5.2011  (Griechenland)

Richter P.S. Pinto de Albuquerque ab 5.2.2011 für Richter Barreto  (Portugal)

Richterin Helen Keller ab 4.10.2011 für Richter Malinverni  (Schweiz)

Richter Erik Mose ab 1.9.2011 für Richter Jebens  (Norwegen)

Richter André Potocki ab 4.11.2011 für Richter Costa (Frankreich)

Richter Paul Lemmens ab 13.9.2012 für Richterin (Vizepräsidentin) Tunlkens

 

Seit November 2011 ist Sir Nicolas Bratza Präsident des EGMR (bis 2015), da der

bisherige Präsident Costa die Altersgrenze erreicht hat.

 

Am 1.1.2009 waren beim EGMR 97.300 Beschwerden anhängig:

Davon sind folgende EMRK-Mitgliedstaaten im bezeichneten Umfang betroffen:

            Russland:  27.300  (28%)      Türkei:  11.100 (11%)           Rumänien:  8.900  (9%)

            Ukraine:  8.250  (9%)             Polen:  3.500  (4%)               Tschechien:  2.100  (2%)

            Italien:  4.200  (4%)               Slowenien:  3.200  (3%)        BRD:  2.488  (3%)

            Frankreich:  2.400  (3%)        Bulgarien:  2.250  (2%)         Moldawien:  2.450  (3%)

Der (geringe) Rest  (20%)  betraf die übrigen 35 Mitgliedstaaten

z.B.: Österreich:  617;  Schweiz:  559;  Liechtenstein:  8

Zum Vergleich: zwischen 1959 und 1998 wurden 45.000 Beschwerden eingebracht, also in fast 40 Jahren weniger als allein im Jahr 2008 !

 

Bis 18.3.2011  hat die Große Kammer des EGMR (17 Richter), welche seit 1.11.1998 besteht, 262 Urteile gefällt;

in den Jahren 2009 und 2010 je 18 Urteile.

 

Am 1.1.2010 waren 119.300 Beschwerden anhängig:

Davon: Russland 28 %, Türkei 11%, Ukraine 8 %, Rumänien 8 %, Italien 6 %, Polen 4 % und Georgien 3 %

Die restlichen 40 Mitgliedstaaten: rund 30 %

z.B.: Österreich: 656, BRD: 2.279, Liechtenstein: 15, Schweiz: 780

 

Ende Februar 2011 waren beim EGMR 145.700 Beschwerden anhängig  (+ 17% im Vergleich zum Vorjahr)

Sechs der 47 Mitgliedstaaten sind für mehr als 2/3 aller anhängigen Fälle verantwortlich:

Russland: 28% (41400), Türkei: 11% (15600), Rumänien: 9% (12700), Ukraine: 8% (10950), Italien: 7% (10700) und Polen: 5% (6950)

Am 1.1.2011 anhängige BRD-Fälle:  2.381

Am 1.1.2011 anhängige österreichische Fälle:  567

Am 1.1.2011 anhängige schweizer Fälle:  837

Am 1.1.2011 anhängige Fälle gegen Liechtenstein:  14

 

Im ersten Quartal 2011 wurden 18.650 Beschwerden an den EGMR herangetragen, das sind 22% mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Am 31.3.2011 waren 149.100 Beschwerden anhängig, davon 94.200 vor den Einzelrichtern, 8.000 vor dem Drei-Richter-Ausschuss und 46.900 vor den Kammern (7 Richter).

Folgende sieben Mitgliedstaaten des Europarates sind für 72% aller Fälle verantwortlich, die restlichen 40 Staaten für die übrigen 28% der anhängigen Fälle.

1. Russland: 28%, 2. Türkei: 11%, 3. Rumänien: 9%, 4. Italien: 8%, 5. Ukraine: 7%, 6. Polen: 5% und 7. Serbien: 3%.

 

Budget des  E G M R  für das Jahr 2011:  rund  € 59 Mio

 

Das aktuelle und Aufsehen erregende Urteil des EGMR im Fall des österreichischen Beschwerdeführers  S p o r e r:

Urteil vom 3.2.2011; BeschwNr. 35.637/03

Keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK: fairness  (keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers; keine Erörterung des SV-Gutachtens)

Verletzung des Art.14 iVm Art. 8 EMRK: Diskriminierung des Vaters eines außerehelichen Kindes betreffend Kindesobsorge im ABGB

Ausschluss der gerichtlichen Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung diskriminiert den Vater eines unehelichen Kindes.

Das österreichische Recht sah keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeit der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht

im Interesse des Kindeswohles läge oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob die Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter oder

an den Vater dem Kindeswohl besser dient.

Bei diesem Ergebnis ist es nicht notwendig, auch die Frage der Verletzung des Art. 8 EMRK gesondert zu prüfen.

 

(Rechtsvertretung des Herrn Sporer durch die Kanzlei Estermann & Partner KG, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6)

 

e m r k . a t

 

I.  Die  Urteile der Großen Kammer im Jahr  2 0 1 2  

 

 

1.  Stanev  -  Bulgarien; Urteil der Großen Kammer vom 17.1.2012; BeschwNr.  36.760/06

Sachwalterschaft und zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt

Verletzung des Art.5 Abs.1, 4 und 5 EMRK: illegale Unterbringung, keine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung,

keine Entschädigung für die unrechtmäßige Unterbringung.

Verletzung der Art.3 und 13 EMRK: unmenschliche Behandlung und kein Schadenersatz hiefür

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK: keine Möglichkeit der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit

 

2.  Axel Springer AG   - BRD; Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012; BeschwNr. 39.954/08

Veröffentlich eines Artikels on einer Tageszeitung über die Festnahme eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes und seiner Verurteilung

Keine Enthüllung von Details des Privatlebens des Schauspielers, keine herabsetzenden Äußerungen, sachliche Formulierung

Verletzung des Art. 10 EMRK durch Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Ordnungsgeld von € 1.000,-- 

 

3.  Von Hannover (Nr.2) - BRD; Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012; BeschwNrn. 40.660/08 und 60.641/08

keine Verletzung des Art. 8 EMRK: die Veröffentlichung von Fotos kann auch bei einer Person des öffentlichen Lebens in das Recht auf Privatleben eingreifen

Der BGH hat infolge des Urteils des GH im Fall Von Hannover gegen Deutschland aus 2004 seine Rechtsprechung geändert, das BVerfG hat diese eingehend analysiert

Der innerstaatliche Ermessensspielraum wurde nicht  überschritten; es ist ausschließlich Aufgabe des Ministerkomitees, die Einhaltung der Verpflichtungen

nach Art.46 EMRK aus dem Urteil aus 2004 zu prüfen

 

4.  Hirsi Jamaa - Italien; Urteil vom 23.2.2012; BeschwNr. 27.765/09

Art.3 und 13 sowie Art.4 des 4. ZP; Ausweisung von Bootsflüchtlingen nach Libyen

Die Fälle unterliegen der italienischen Jurisdiktion iSd Art. 1 EMRK

Zweifache Verletzung des Art. 3 EMRK: reales Risiko einer Art.3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung im Fall der Rückkehr nach Libyen

keine Feststellungen zur Frage, ob Libyen seinen seinen internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen nachkommen werde

Verletzung des Art. 4 des 4. ZP zur EMRK (Kollektivausweisung)

Verletzung des Art. 13 EMRK iVm Art. 3 EMRK und Art. 4 des 4. ZP zur EMRK

Der GH erachtet es für nötig, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Urteils iSd Art. 46 EMRK zu formulieren

(Zusicherung der libyschen Behörden, keine Art.3 EMRK widersprechende Behandlung der Flüchtlinge vozunehmen und keine willkürliche Abschiebung in die Heimatländer)

 

5.  Creanga - Rumänien; Urteil vom 23.2.2012; BeschwNr. 29.226/03

Art.5 Abs.1 EMRK - gesetzlose Inhaftierung ?

Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK betreffend Verhaftung am 16.7.2003 und U-Haft am 25.7.2003

Keine Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK betreffend Inhaftierung vom 16.7.2003 22 Uhr bis 18.7.2003 22 Uhr.

 

6.  Austin u.a. - UK; Urteil vom 15.3.2012; BeschwNr. 39.692/09, 40.713/09 und 41.008/09

Die zuständige Kammer hat diesen Fall nach Art.30 EMRK an die Große Kammer zur Entscheidung abgegeben.

Art.5 Abs.1 EMRK - Verbot, über sieben Stunden eine Polizeisperre im Zuge einer Antiglobalisierungsdemonstration

in London nicht verlassen dürfen. Keine Verletzung des Art.5 EMRK.

 

7.  Aksu - Türkei; Urteil vom 15.3.2012; BeschwNr. 4.149/04 und 41.029/04

Offensive und diskriminierende Beschreibung der Roma in einem Buch.

Urteil der Kammer vom 27.7.2010: keine Verletzung des Art.8 iVm Art.14 EMRK

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde dieser Fall an die Große Kammer verwiesen,

welcher am 13.4.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Keine Verletzung des Art.8 EMRK

 

E G M R 

Große Kammer  2012

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

8.  Sitaropoulos + Giakoumopoulos - Griechenland; Urteil vom 15.3.2012; BeschwNr. 42.202/07

Art.3 des 1. ZP - Wahlrecht von nicht im Heimatstaat lebenden Griechen

Urteil der Kammer vom 8.7.2010: Verletzung des Art.3 des 1. ZP

Auf Antrag der griechischen Regierung wurde der Fall an die Große Kammer verwiesen,

welche am 4.5.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Keine Verletzung des Art.3 des 1. ZP zur EMRK

 

9.  Markin - Russland; Urteil vom 22.3.2012; BeschwNr. 30.078/06

Verletzung des Art.14 iVm Art.8 EMRK; der Ausschluss männlicher Militärdienst Leistender vom Erziehungsurlaub

ist im Vergleich zu den weiblichen Bediensteten diskriminierend.

 

10.  Gillberg - Schweden; Urteil vom 3.4.2012; BeschwNr. 41.723/06

Verurteilung eines Psychologieprofessors wegen Amtsmissbrauchs wegen Preisgabe von Projektergebnissen.

Kammerurteil vom 2.11.2010: keine Verletzung der Art.8+10 EMRK

Verweisung an die Große Kammer auf Antrag des Beschwerdeführers am 7.12.2010;

mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer am 28.9.2011

Urteil: Art.8 und 10 EMRK sind auf diesen Fall nicht anwendbar.

 

11.  Kotov - Russland; Urteil vom 3.4.2012; BeschwNr. 54.522/00

Art.1 des 1. ZP zur EMRK - Eigentumsrecht - Rückzahlung von Einlagen nach einem Bankkonkurs

Urteil der Kammer vom 14.1.2010: Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK

Auf Antrag der russischen Regierung Übertragung des Falls an die Große Kammer am 28.6.2010

mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer am 12.1.2011

Urteil: keine Verletzung des Eigentumsrechts

Das russische Recht bietet eine entsprechende Handhabe zum Schutz des Eigentums

 

12.  Van der Heijden - Niederlande; Urteil vom 3.4.2012; BeschwNr. 42.857/05

Art.8+14 EMRK - Verpflichtung zur Aussage als Zeuge in einem Strafverfahren gegen den Lebensgefährten - § 217 Abs.3 StPO

Die zuständige Kammer hat die Entscheidung an die Große Kammer von Amts wegen abgegeben,

welche am 18.5.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Urteil: keine Verletzung des Art.8 EMRK, keine Notwendigkeit, die Frage der Verletzung des Art.14 iVm Art.8 zu prüfen (je 10:7 Stimmen)

 

13.  Boulois - Frankreich; Urteil vom 3.4.2012; BeschwNr. 37.575/04

Art.6 Abs.1 EMRK - fairness - Hafturlaub

Kammerurteil vom 14.12.2010: Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK;

Verweisung an die Große Kammer am 11.4.2011 auf Antrag der französischen Regierung

Mündliche Verhandlung am 31.8.2011

Urteil: keine Verletzung des Art.6 EMRK, weil dieses Konventionsrecht auf diesen Fall nicht anwendbar ist.

Der Hafturlaub ist weder ein Konventionsrecht, noch ein internationales Recht,

dazu besteht auch kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

 

E G M R 

Große Kammer  2012

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

  

II.   Die Österreich betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 2: 

 

 

 

1.  Standard Verlags GmbH (Nr.3)  -  Österreich; Urteil vom 10.1.2012; BeschwNr. 34.702/07

Im April 2006 hat die Beschwerdeführerin einen Artikel im "Standard" betreffend riesige Spekulationsverluste

der Bank Hypo Alpe-Adria und das Strafverfahren gegen den Verantwortlichen des Vorstands unter Nennung seines Namens veröffentlicht.

In einem Verfahren nach § 7a MedienG wurde sie vom OLG Wien (Stattgabe der Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG für Strafsachen Wien)

zur Zahlung einer Entschädigung von € 5.000,-- verpflichtet.

Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 EMRK.

Die vom OLG Wien angeführten Gründe sind zwar sachlich aber nicht hinreichend,

der geringe Ermessensspielraum zu Debatten von öffentlichem Interesse wurde überschritten.

Dieser Eingriff in dieses Konventionsrecht ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

 

2.  Kopf + Liberda  -  Österreich; Urteil vom 17.1.2012; BeschwNr. 1.598/06

Art.8 EMRK; § 148 Abs.4 ABGB; Aberkennung des Besuchsrechts der früheren Pflegeeltern ab Übernahme der Kindesobsorge durch die leibliche Mutter

Verletzung des Art.8 EMRK: die nationalen Gerichte haben zwar einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen geschaffen, die Verfahrensdauer

von drei Jahren und sechs Monaten war aber iSd Urteils des BG Mödling dafür entscheidend, dass dem Antrag der früheren Pflegeeltern nicht statt gegeben wurde

Die nationalen Gerichte sind somit der Verpflichtung, den Antrag sorgfältig zu prüfen, nicht nachgekommen.

 

3.  Krone Verlag GmbH & Co KG + Krone Multimedia GmbH & Co KG -  Österreich; Urteil vom 17.1.2012; BeschwNr. 33.497/07

Art.10 EMRK; Preisgabe der Identität samt Fotos einer jungen Frau, welche Opfer sexuellen Missbrauchs wurde

Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 7a MedienG zur Bezahlung von Entschädigungen in der Höhe von € 8.000,-- und € 12.000,--

Keine Verletzung des Art.10 EMRK; die Gerichte haben die Notwendigkeit des Schutzes der Privatsphäre des Opfers

sachlich und ausreichend innerhalb des Beurteilungsspielraumesbegründet

 

4.  Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH  -  Österreich; Urteil vom 17.1.2012; BeschwNr. 3.401/07

Art.10 EMRK; Preisgabe der Identität samt Fotos einer jungen Frau, welche vom Vater und der Stiefmutter sexuell missbraucht wurde.

Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Entschädigung

Keine Verletzung des Art.10 EMRK

die Gerichte haben die Notwendigkeit des Schutzes der Privatsphäre des Opfers sachlich und ausreichend innerhalb des Beurteilungsspielraumes begründet

 

5. Wurzer - Österreich; Urteil vom 6.3.2012; BeschwNr. 5335/07

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrensdauer

Verfahren betreffend Hütten- und Weiderecht vor den Agrarbehörden

 

6.  Hall - Österreich; Urteil vom 6.3.2012; BeschwNr. 5455/06

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines agrarbehördlichen Verfahrens

Verfahren nach § 40 der steiermärkischen Bauordnung

VfGH-Beschwerde zur Verfahrensdauer kein effektives Rechtsmittel.

Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.8 EMRK

E G M R 

österreichische  Fälle  2012

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

7.  Die Freiheitlichen Kärnten; Zulässigkeitsentscheidung vom 6.3.2012, BeschwNr. 16.230/07

§ 78 UrhG – Art.10 EMRK

Die Beschwerdeführer haben mit dem Kläger einen Vergleich abgeschlossen

Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae nach Art. 35 Abs.3+4 EMRK

 

8.  Raviv - Österreich; Urteil vom 13.3.2012; BeschwNr. 26.266/05

Eigentumsrecht - Art.1 des 1. ZP

Art.14 EMRK - Diskriminierungsverbot

Alterspension nach dem ASVG, keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten außerhalb Österreichs

 

9.  Efferl - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.3.2012; BeschwNr. 13.556/07

Da es nur um Rechtsfragen ging, musste der VwGH als einziges Tribunal im abgeführten Baubewilligungsverfahren keine mündliche Verhandlung durchführen

Kein Anschein der Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK und des Eigentumsrechts nach Art.1 des 1. ZP.

 

10.  Michalov - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 27.3.2012; BeschwerdeNr. 13.796/09

Abweisung des Antrages auf Beendigung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafung aufgrund schwerer Erkrankung

Art.5 Abs.3 EMRK, §§ 5 Abs.1 und 133 StVG

Verlegung in die Vollzugsanstalt Stein und Behandlung im dortigen Krankenhaus bis zur Entlassung aus der Strafhaft.

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

11.  Steininger - Österreich; Urteil vom 17.4.2012, BeschwNr. 21.539/07

Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK;  kein Zugang zu einem Gericht - keine Entscheidung durch ein Tribunal; § 21 AMA-Gesetz

Vorschreibung von Agrarmarktbeiträgen (60%iger Zuschlag) ohne Tribunal und mündliche Verhandlung
Entgegen der Meinung Österreichs betrifft dieses Verfahren den strafrechtlichen Ansatz des Art.6 EMRK

Sowohl die mit der Sache befassten Behörden, als auch VfGH und VwGH sind keine Tribunale.

Bei diesem Ergebnis muss die Frage nach der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geprüft werden.

 

12.  Barthofer - Österreich; Urteil vom 17.4.2012, BeschwNr. 41.113/08

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - 21jährige Dauer eines agrarbehördlichen Verfahrens

Zuspruch von immateriellem Schaden sowie von Kosten und Auslagen; Abweisung des Antrages betreffend materielle Schäden

Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.13 EMRK; ein Devolutionsantrag iSd § 73 Abs.2 AVG ist ein effektives Rechtsmittel

 

E G M R 

österreichische  Fälle  2012

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

13.  Aigner - Österreich; Urteil vom 10.5.2012; BeschwerdeNr. 28.328/03

Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK - Recht auf Befragung von Zeugen im Strafprozess

 

14.  A. L. - Österreich; Urteil vom 10.5.2012; BeschwerdeNr. 7.788/11

Art.3 und Art.13 EMRK

Abschiebung eines Asylanten nach Togo

 

 

III.   Die die  B R D  betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 2: 

 

 

1.  Gül - BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 4.1.2012; BeschwNr. 57.249/09

Art.6 Abs.3 lit.a + b EMRK - Zugang zur Strafakte

Der Beschwerdeführer ist untergetaucht, weshalb das Strafverfahren gegen ihn nicht weiter geführt werden konnte

Unzulässigkeit der Beschwerde

 

2.  Kronfelder – BRD; Urteil vom 19.1.2012, Beschwerde-Nr. 21.906/09

Verletzung des Art.5 Abs.1 EMRK  –  nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zum Tatzeitpunkt zulässige maximale Zeitspanne von 10 Jahren hinaus

 

3.  Reiner – BRD; Urteil vom 19.1.2012; Beschwerde-Nr. 28.527/08

keine Verletzung des Art.5 Abs.1 EMRK  –  nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Freiehitsstrafe

 

4.  Axel Springer AG   - BRD; Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012; BeschwNr. 39.954/08,

Veröffentlich eines Artikels on einer Tageszeitung über die Festnahme eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes und seiner Verurteilung

Keine Enthüllung von Details des Privatlebens des Schauspielers, keine herabsetzenden Äußerungen, sachliche Formulierung

Verletzung des Art. 10 EMRK durch Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Ordnungsgeld von € 1.000,-- 

 

5.  Von Hannover (Nr.2) - BRD; Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012; BeschwNrn. 40.660/08 und 60.641/08

keine Verletzung des Art. 8 EMRK: die Veröffentlichung von Fotos kann auch bei einer Person des öffentlichen Lebens in das Recht auf Privatleben eingreifen

Der BGH hat infolge des Urteils des GH im Fall Von Hannover gegen Deutschland aus 2004 seine Rechtsprechung geändert, das BVerfG hat diese eingehend analysiert

Der innerstaatliche Ermessensspielraum wurde nicht  überschritten; es ist ausschließlich Aufgabe des Ministerkomitees, die Einhaltung der Verpflichtungen

nach Art.46 EMRK aus dem Urteil aus 2004 zu prüfen

 

E G M R 

BRD - Fälle  2012

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

6.  Doring – BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom  21.2.2012; Beschwerde-Nr. 50.216/09

Art.6 Abs.2 GG - §§ 1626 und 1666 BGB; Kindesobsorge

Die Gerichte haben einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und der Eltern geschaffen.

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

7.  Atmaca – BRD; Streichung des Falles aus der Liste am 6.3.2012;

Beschwerde-Nr. 45.293/06

Art.3 EMRK – Abschiebung in die Türkei; Art.6 EMRK; § 43 der Verfahrensordnung des GH; Streichung nach Art.37 EMRK samt Kostenzuspruch

 

8.  Ahrens – BRD; Urteil vom 22.3.2012; Beschwerde-Nr. 45.071/09

9.  Kautzor – BRD; Urteil vom 22.3.2012; Beschwerde-Nr. 23.338/09

Die Abweisung von Klagen des mutmaßlichen leiblichen Vaters betreffend Anfechtung der Vaterschaft ist nicht konventionswidrig.

Keiner der 26 Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hat, sieht ein Verfahren zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vor, ohne gleichzeitig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.

Die Zulassung der Möglichkeit einer solchen gesonderten Prüfung fällt in den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten.

Keine Verletzung des Art.8 EMRK, auch nicht iVm Art.14 EMRK

 

10.  Granos Organicos Nacionales s.A. – BRD; Urteil vom 22.3.2012,

Beschwerde-Nr. 19.508/07

Keine Verfahrenshilfe für Unternehmen außerhalb der EU

Keine Verletzung des Art.6 EMRK, auch nicht iVm Art.14 EMRK

 

11.  Ostermünchner – BRD; Urteil vom 22.32012; Beschwerde-Nr. 36.035/04

Zulässigkeit der Beschwerde zu Art.5 Abs.1 EMRK, aber keine Verletzung.

Sicherungsverwahrung 1996 bis zur Auslieferung nach Österreich 2008.

Weitere Sicherungsverwahrung ohne Therapie

 

12.  Rangelov – BRD; Urteil vom 22.3.2012; Beschwerde-Nr. 5.123/07

Verletzung des Art.14 EMRK iVm Art.5 EMRK

Ablehnung einer Therapie aufgrund der Staatsbürgerschaft

 

13.  B - BRD; Urteil vom 19.4.2012, BeschwNr. 61.272/09

Art.5 Abs.1 und Art.7 Abs.1 EMRK - Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft

 

E G M R 

BRD - Fälle  2012

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

 

 

 

IV.   Die Schweiz betreffende Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 2 :

 

 

1.  Chambaz - Schweiz; Urteil vom 5.4.2012, Beschwerde-Nr. 11.663/04

Zweifache Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (fair - Waffengleichheit) 

Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen in einem Finanzstrafverfahren

Keine Prüfung des Art.6 Abs.2 EMRK

 

E G M R 

schweizer  Fälle  2012

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

     

 

Am 22.10.2010 wurde der Fall Nada gegen die Schweiz, BeschwNr. 10.593/08, von der zuständigen Kammer nach Art. 30 EMRK und

Art. 72 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Großen Kammer zur Entscheidung überlassen. In der Beschwerde wird die Verletzung

der Art. 5 Abs. 1+4, Art. 8 und Art. 13 EMRK (iVm Art. 5 +8) releviert iZm den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats 1267 vom 15.10.1999

und 1333 vom 19.12.2000 betreffend Terrorbekämfpung (Anti-Taliban-Order).

Nach Art. 36 Abs.2 EMRK sind Frankreich und England als dritte Parteien beigetreten.

 

 

 

V.   Liechtenstein

 

Steck - Riesch;  Zulässigkeitsentscheidung vom 11.5.2010; BeschwerdeNr. 29.061/08

Verfahren betreffend Schadenersatz wegen Widmung von Grundstücke als Grün- anstatt als Bauland.

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(VgT (Nr.2) gegen die Schweiz, Rz. 33 und 89)

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Schädler  u.a.  – Liechtenstein; Urteil vom 21.10.2010; Beschwerde-Nr.  32.763/08

Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK: Verfahrensdauer administrativ und vor zwei gerichtlichen Instanzen ("Zonenplan").

Abweisung der Beschwerde durch den Staatsgerichtshof.

Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 6 EMRK betreffend Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der entscheidenden Gerichte.

 

E G M R 

liechtensteiner  Fälle  2010

RA Dr. Postlmayr

+43/7742/2319  FAX 4984

 

 

Bekerman - Liechtenstein; teilweise Streichung aus der Liste am 29.11.2011; Beschwerde-Nr. 15.994/10

Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrensdauer: die vom belangten Staat angebotene Entschädigung ist ausreichend, daher Streichung des Falles.

Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.6 Abs.1 EMRK (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte).

 

E G M R 

liechtensteiner  Fall  2011

RA Dr. Postlmayr

+43/7742/2319  FAX 4984

 

noch keine Entscheidung in einem liechtensteiner Fall im Jahr 2012

 

Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !

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