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E G M R
(Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte)
A k t u e l l e s :
Russland hat nach langer
Verzögerung das 14. Zusatzprotokoll (als letzter der
47 Mitgliedstaaten) am 18.2.2010 ratifiziert, es ist somit
seit 1.6.2010 in Kraft.
Dieses soll die langfristige
Wirksamkeit des Kontrollsystems wahren und verbessern, damit
der Gerichtshof weiterhin
seiner unverzichtbaren Rolle
beim Schutz der Menschenrechte in Europa gerecht werden
kann.
Es wurden folgende
Artikel der EMRK geändert:
Art. 23: Amtszeit der
Richter: neun Jahre, keine Wiederwahl
Art. 24 : aufgehoben
Art. 25 wird zu Art. 24:
Kanzlei und Berichterstatter
Art. 26 wird zu Art. 25:
Plenum
Art. 27 wird zu Art. 26:
Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern, Große Kammer
neuer Art. 27: Befugnisse
des Einzelrichters
Art. 28: Befugnisse der
Ausschüsse
Art. 29: Änderung
Art. 31: Änderung
Art. 32: Änderung
Art. 35 Abs.3: neue Fassung
Art. 36: Anfügung des Abs.3
Art. 38: Prüfung der
Rechtssache
Art. 39: Gütliche Einigung
Art. 46: Verbindlichkeit und
Durchführung der Urteile
Ar. 59: Änderung
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Neue Richter am
Gerichtshof:
Richter Vincent A. De
Gaetano für Richter Bonello (Malta)
Richterin Angelika
Nussberger ab 1.1.2011 für Richterin Renate Jäger (BRD)
Richterin Julia Laffranque
ab 1.1.2011 (Estland)
Richter Linos-Alexander
Sicilianos ab 18.5.2011 (Griechenland)
Richter P.S. Pinto de
Albuquerque ab 5.2.2011 für Richter Barreto (Portugal)
Richterin Helen Keller ab
4.10.2011 für Richter Malinverni (Schweiz)
Richter Erik Mose ab
1.9.2011 für Richter Jebens (Norwegen)
Richter André Potocki ab
4.11.2011 für Richter Costa (Frankreich)
Richter Paul Lemmens ab 13.9.2012 für
Richterin (Vizepräsidentin) Tunlkens
Seit November 2011 ist Sir Nicolas Bratza
Präsident des EGMR (bis 2015), da der
bisherige Präsident Costa die Altersgrenze
erreicht hat.
Am 1.1.2009
waren beim EGMR 97.300 Beschwerden anhängig:
Davon sind
folgende EMRK-Mitgliedstaaten im bezeichneten Umfang
betroffen:
Russland: 27.300 (28%) Türkei: 11.100
(11%) Rumänien: 8.900 (9%)
Ukraine: 8.250 (9%) Polen: 3.500
(4%) Tschechien: 2.100 (2%)
Italien: 4.200 (4%) Slowenien: 3.200
(3%) BRD: 2.488 (3%)
Frankreich: 2.400 (3%) Bulgarien: 2.250
(2%) Moldawien: 2.450 (3%)
Der (geringe) Rest (20%)
betraf die übrigen 35 Mitgliedstaaten
z.B.: Österreich: 617;
Schweiz: 559; Liechtenstein: 8
Zum Vergleich: zwischen 1959
und 1998 wurden 45.000 Beschwerden eingebracht, also in fast
40 Jahren weniger als allein im Jahr 2008 !
Bis 18.3.2011 hat die Große
Kammer des EGMR (17 Richter), welche seit 1.11.1998 besteht,
262 Urteile gefällt;
in den Jahren 2009 und 2010
je 18 Urteile.
Am 1.1.2010 waren
119.300 Beschwerden anhängig:
Davon: Russland 28 %, Türkei
11%, Ukraine 8 %, Rumänien 8 %, Italien 6 %, Polen 4 % und
Georgien 3 %
Die restlichen 40
Mitgliedstaaten: rund 30 %
z.B.: Österreich: 656, BRD:
2.279, Liechtenstein: 15, Schweiz: 780
Ende Februar 2011 waren
beim EGMR 145.700 Beschwerden anhängig
(+ 17% im Vergleich zum Vorjahr)
Sechs der 47 Mitgliedstaaten
sind für mehr als 2/3 aller anhängigen Fälle verantwortlich:
Russland: 28% (41400),
Türkei: 11% (15600), Rumänien: 9% (12700), Ukraine: 8%
(10950), Italien: 7% (10700) und Polen: 5% (6950)
Am 1.1.2011 anhängige
BRD-Fälle: 2.381
Am 1.1.2011 anhängige
österreichische Fälle: 567
Am 1.1.2011 anhängige
schweizer Fälle: 837
Am 1.1.2011 anhängige Fälle
gegen Liechtenstein: 14
Im ersten Quartal 2011
wurden 18.650 Beschwerden an den EGMR herangetragen, das
sind 22% mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Am 31.3.2011 waren
149.100 Beschwerden anhängig, davon 94.200 vor den
Einzelrichtern, 8.000 vor dem Drei-Richter-Ausschuss und
46.900 vor den Kammern (7 Richter).
Folgende sieben
Mitgliedstaaten des Europarates sind für 72% aller Fälle
verantwortlich, die restlichen 40 Staaten für die übrigen
28% der anhängigen Fälle.
1. Russland: 28%, 2. Türkei:
11%, 3. Rumänien: 9%, 4. Italien: 8%, 5. Ukraine: 7%, 6.
Polen: 5% und 7. Serbien: 3%.
Budget des E G M R
für das Jahr 2011: rund € 59 Mio
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Das aktuelle und Aufsehen erregende Urteil des
EGMR im Fall des österreichischen
Beschwerdeführers S p o r e r:
Urteil vom
3.2.2011; BeschwNr. 35.637/03
Keine Verletzung
des Art. 6 Abs.1 EMRK: fairness (keine
persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers;
keine Erörterung des SV-Gutachtens)
Verletzung des
Art.14 iVm Art. 8 EMRK: Diskriminierung des
Vaters eines außerehelichen Kindes betreffend
Kindesobsorge im ABGB
Ausschluss der
gerichtlichen Einzelfallprüfung der
Sorgerechtsregelung diskriminiert den Vater
eines unehelichen Kindes.
Das
österreichische Recht sah keinerlei gerichtliche
Prüfungsmöglichkeit der Frage vor, ob ein
gemeinsames Sorgerecht
im Interesse des
Kindeswohles läge oder, wenn dies nicht der Fall
ist, ob die Zuweisung des Sorgerechts an die
Mutter oder
an den Vater dem
Kindeswohl besser dient.
Bei diesem
Ergebnis ist es nicht notwendig, auch die Frage
der Verletzung des Art. 8 EMRK gesondert zu
prüfen.
(Rechtsvertretung des Herrn Sporer durch die
Kanzlei Estermann & Partner KG, 5230
Mattighofen, Stadtplatz 6) |
e m r k .
a t
I. Die
Urteile der Großen Kammer im Jahr 2 0 1 2:
1. Stanev - Bulgarien;
Urteil der Großen Kammer vom 17.1.2012; BeschwNr.
36.760/06
Sachwalterschaft und zwangsweise Unterbringung in einer
psychiatrischen Anstalt
Verletzung des Art.5 Abs.1, 4 und 5 EMRK:
illegale Unterbringung, keine gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Unterbringung,
keine Entschädigung für die unrechtmäßige
Unterbringung.
Verletzung der Art.3 und 13 EMRK:
unmenschliche Behandlung und kein Schadenersatz hiefür
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK: keine
Möglichkeit der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit
2. Axel Springer AG - BRD;
Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012; BeschwNr. 39.954/08
Veröffentlich eines Artikels on einer
Tageszeitung über die Festnahme eines bekannten
Schauspielers wegen Drogenbesitzes und seiner Verurteilung
Keine Enthüllung von Details des Privatlebens
des Schauspielers, keine herabsetzenden Äußerungen,
sachliche Formulierung
Verletzung des Art. 10 EMRK durch
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Ordnungsgeld von
€ 1.000,--
3. Von Hannover
(Nr.2)
- BRD; Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012;
BeschwNrn. 40.660/08 und 60.641/08
keine Verletzung des Art. 8 EMRK: die
Veröffentlichung von Fotos kann auch bei einer Person des
öffentlichen Lebens in das Recht auf Privatleben eingreifen
Der BGH hat infolge des Urteils des GH im
Fall Von Hannover gegen Deutschland aus 2004 seine
Rechtsprechung geändert, das BVerfG hat diese eingehend
analysiert
Der innerstaatliche Ermessensspielraum wurde
nicht überschritten; es ist ausschließlich Aufgabe des
Ministerkomitees, die Einhaltung der Verpflichtungen
nach Art.46 EMRK aus dem Urteil aus 2004 zu
prüfen
4. Hirsi Jamaa - Italien; Urteil
vom 23.2.2012; BeschwNr. 27.765/09
Art.3 und 13 sowie Art.4 des 4. ZP;
Ausweisung von Bootsflüchtlingen nach Libyen
Die Fälle unterliegen der italienischen
Jurisdiktion iSd Art. 1 EMRK
Zweifache Verletzung des Art. 3 EMRK: reales
Risiko einer Art.3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung im Fall
der Rückkehr nach Libyen
keine Feststellungen zur Frage, ob Libyen
seinen seinen internationalen Verpflichtungen zum Schutz von
Flüchtlingen nachkommen werde
Verletzung des Art. 4 des 4. ZP zur EMRK
(Kollektivausweisung)
Verletzung des Art. 13 EMRK iVm Art. 3 EMRK
und Art. 4 des 4. ZP zur EMRK
Der GH erachtet es für nötig, Maßnahmen zur
Durchsetzung dieses Urteils iSd Art. 46 EMRK zu formulieren
(Zusicherung der libyschen Behörden, keine
Art.3 EMRK widersprechende Behandlung der Flüchtlinge
vozunehmen und keine willkürliche Abschiebung in die
Heimatländer)
5. Creanga - Rumänien; Urteil
vom 23.2.2012; BeschwNr. 29.226/03
Art.5 Abs.1 EMRK - gesetzlose Inhaftierung
?
Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK betreffend
Verhaftung am 16.7.2003 und U-Haft am 25.7.2003
Keine Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK
betreffend Inhaftierung vom 16.7.2003 22 Uhr bis 18.7.2003
22 Uhr.
6. Austin u.a. - UK; Urteil vom
15.3.2012; BeschwNr. 39.692/09, 40.713/09 und 41.008/09
Die zuständige Kammer hat diesen Fall nach
Art.30 EMRK an die Große Kammer zur Entscheidung abgegeben.
Art.5 Abs.1 EMRK - Verbot, über sieben
Stunden eine Polizeisperre im Zuge einer
Antiglobalisierungsdemonstration
in London nicht verlassen dürfen. Keine
Verletzung des Art.5 EMRK.
7. Aksu - Türkei; Urteil vom
15.3.2012; BeschwNr. 4.149/04 und 41.029/04
Offensive und diskriminierende Beschreibung
der Roma in einem Buch.
Urteil der Kammer vom 27.7.2010: keine
Verletzung des Art.8 iVm Art.14 EMRK
Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde dieser
Fall an die Große Kammer verwiesen,
welcher am 13.4.2011 eine mündliche
Verhandlung durchgeführt hat. Keine Verletzung des Art.8
EMRK
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E G M R |
Große Kammer 2012 |
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bearbeitet von RA Dr.
Postlmayr |
A-5230
Mattighofen |
8. Sitaropoulos + Giakoumopoulos -
Griechenland; Urteil vom 15.3.2012; BeschwNr. 42.202/07
Art.3 des 1. ZP - Wahlrecht von nicht im
Heimatstaat lebenden Griechen
Urteil der Kammer vom 8.7.2010: Verletzung
des Art.3 des 1. ZP
Auf Antrag der griechischen Regierung wurde
der Fall an die Große Kammer verwiesen,
welche am 4.5.2011 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt hat. Keine Verletzung des Art.3 des 1. ZP zur
EMRK
9. Markin - Russland; Urteil vom
22.3.2012; BeschwNr. 30.078/06
Verletzung des Art.14 iVm Art.8 EMRK; der
Ausschluss männlicher Militärdienst Leistender vom
Erziehungsurlaub
ist im Vergleich zu den weiblichen
Bediensteten diskriminierend.
10. Gillberg - Schweden; Urteil
vom 3.4.2012; BeschwNr. 41.723/06
Verurteilung eines Psychologieprofessors
wegen Amtsmissbrauchs wegen Preisgabe von
Projektergebnissen.
Kammerurteil vom 2.11.2010: keine Verletzung
der Art.8+10 EMRK
Verweisung an die Große Kammer auf Antrag des
Beschwerdeführers am 7.12.2010;
mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer
am 28.9.2011
Urteil: Art.8 und 10 EMRK sind auf diesen
Fall nicht anwendbar.
11. Kotov - Russland; Urteil vom
3.4.2012; BeschwNr. 54.522/00
Art.1 des 1. ZP zur EMRK - Eigentumsrecht -
Rückzahlung von Einlagen nach einem Bankkonkurs
Urteil der Kammer vom 14.1.2010: Verletzung
des Art.6 Abs.1 EMRK
Auf Antrag der russischen Regierung
Übertragung des Falls an die Große Kammer am 28.6.2010
mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer
am 12.1.2011
Urteil: keine Verletzung des Eigentumsrechts
Das russische Recht bietet eine entsprechende
Handhabe zum Schutz des Eigentums
12. Van der Heijden - Niederlande;
Urteil vom 3.4.2012; BeschwNr. 42.857/05
Art.8+14 EMRK - Verpflichtung zur Aussage als
Zeuge in einem Strafverfahren gegen den Lebensgefährten - §
217 Abs.3 StPO
Die zuständige Kammer hat die Entscheidung an
die Große Kammer von Amts wegen abgegeben,
welche am 18.5.2011 eine mündliche
Verhandlung durchgeführt hat.
Urteil: keine Verletzung des Art.8 EMRK,
keine Notwendigkeit, die Frage der Verletzung des Art.14 iVm
Art.8 zu prüfen (je 10:7 Stimmen)
13. Boulois - Frankreich; Urteil
vom 3.4.2012; BeschwNr. 37.575/04
Art.6 Abs.1 EMRK - fairness - Hafturlaub
Kammerurteil vom 14.12.2010: Verletzung des
Art.6 Abs.1 EMRK;
Verweisung an die Große Kammer am 11.4.2011
auf Antrag der französischen Regierung
Mündliche Verhandlung am 31.8.2011
Urteil: keine Verletzung des Art.6 EMRK, weil
dieses Konventionsrecht auf diesen Fall nicht anwendbar ist.
Der Hafturlaub ist weder ein
Konventionsrecht, noch ein internationales Recht,
dazu besteht auch kein Konsens zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates
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E G M R |
Große Kammer 2012 |
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bearbeitet von RA Dr.
Postlmayr |
A-5230
Mattighofen |
II. Die
Österreich
betreffenden Entscheidungen
des EGMR im
Jahr 2 0 1 2:
1. Standard Verlags
GmbH (Nr.3)
- Österreich;
Urteil vom 10.1.2012; BeschwNr. 34.702/07
Im April 2006 hat die Beschwerdeführerin
einen Artikel im "Standard" betreffend riesige
Spekulationsverluste
der Bank Hypo Alpe-Adria und das
Strafverfahren gegen den Verantwortlichen des Vorstands
unter Nennung seines Namens veröffentlicht.
In einem Verfahren nach § 7a MedienG wurde sie
vom OLG Wien (Stattgabe der Berufung des Klägers gegen das
Urteil des LG für Strafsachen Wien)
zur Zahlung einer Entschädigung von € 5.000,-- verpflichtet.
Verletzung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung nach Art.10 EMRK.
Die vom OLG Wien angeführten Gründe sind zwar
sachlich aber nicht hinreichend,
der geringe Ermessensspielraum zu Debatten
von öffentlichem Interesse wurde überschritten.
Dieser Eingriff in dieses Konventionsrecht
ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
2. Kopf + Liberda -
Österreich; Urteil vom 17.1.2012; BeschwNr. 1.598/06
Art.8 EMRK; § 148 Abs.4 ABGB; Aberkennung des Besuchsrechts der
früheren Pflegeeltern ab Übernahme der Kindesobsorge durch
die leibliche Mutter
Verletzung des Art.8 EMRK: die nationalen
Gerichte haben zwar einen gerechten Ausgleich der
widerstreitenden Interessen geschaffen, die Verfahrensdauer
von drei Jahren und sechs Monaten war aber
iSd Urteils des BG Mödling dafür entscheidend, dass dem
Antrag der früheren Pflegeeltern nicht statt gegeben wurde
Die nationalen Gerichte sind somit der
Verpflichtung, den Antrag sorgfältig zu prüfen, nicht
nachgekommen.
3. Krone Verlag GmbH & Co KG +
Krone Multimedia GmbH & Co KG -
Österreich; Urteil vom 17.1.2012; BeschwNr. 33.497/07
Art.10 EMRK; Preisgabe der Identität samt
Fotos einer jungen Frau, welche Opfer sexuellen Missbrauchs
wurde
Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 7a
MedienG zur Bezahlung von Entschädigungen in der Höhe von €
8.000,-- und € 12.000,--
Keine Verletzung des Art.10 EMRK; die
Gerichte haben die Notwendigkeit des Schutzes der
Privatsphäre des Opfers
sachlich und ausreichend innerhalb des
Beurteilungsspielraumesbegründet
4. Kurier Zeitungsverlag und
Druckerei GmbH - Österreich; Urteil vom
17.1.2012; BeschwNr. 3.401/07
Art.10 EMRK; Preisgabe der Identität samt
Fotos einer jungen Frau, welche vom Vater und der
Stiefmutter sexuell missbraucht wurde.
Verurteilung der Beschwerdeführerin zur
Bezahlung einer Entschädigung
Keine Verletzung des Art.10 EMRK
die Gerichte haben die Notwendigkeit des
Schutzes der Privatsphäre des Opfers sachlich und
ausreichend innerhalb des Beurteilungsspielraumes begründet
5. Wurzer - Österreich; Urteil vom
6.3.2012; BeschwNr. 5335/07
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrensdauer
Verfahren betreffend Hütten- und Weiderecht
vor den Agrarbehörden
6. Hall - Österreich; Urteil vom
6.3.2012; BeschwNr. 5455/06
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines
agrarbehördlichen Verfahrens
Verfahren nach § 40 der steiermärkischen
Bauordnung
VfGH-Beschwerde zur Verfahrensdauer kein
effektives Rechtsmittel.
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.8 EMRK
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E G M R |
österreichische Fälle 2012 |
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RA Dr.
Postlmayr |
A-5230
Mattighofen |
7. Die Freiheitlichen Kärnten;
Zulässigkeitsentscheidung vom 6.3.2012, BeschwNr. 16.230/07
§ 78 UrhG – Art.10 EMRK
Die Beschwerdeführer haben mit dem Kläger einen Vergleich
abgeschlossen
Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae nach Art. 35
Abs.3+4 EMRK
8. Raviv - Österreich;
Urteil vom 13.3.2012; BeschwNr. 26.266/05
Eigentumsrecht - Art.1 des 1. ZP
Art.14 EMRK - Diskriminierungsverbot
Alterspension nach dem ASVG, keine Anrechnung von
Kindererziehungszeiten außerhalb Österreichs
9.
Efferl - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom
13.3.2012; BeschwNr. 13.556/07
Da es nur um
Rechtsfragen ging, musste der VwGH als einziges Tribunal im
abgeführten Baubewilligungsverfahren keine mündliche
Verhandlung durchführen
Kein Anschein
der Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK und des Eigentumsrechts
nach Art.1 des 1. ZP.
10. Michalov -
Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 27.3.2012;
BeschwerdeNr. 13.796/09
Abweisung des Antrages auf
Beendigung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafung
aufgrund schwerer Erkrankung
Art.5 Abs.3 EMRK, §§ 5 Abs.1
und 133 StVG
Verlegung in die
Vollzugsanstalt Stein und Behandlung im dortigen Krankenhaus
bis zur Entlassung aus der Strafhaft.
Unzulässigkeit der Beschwerde.
11. Steininger -
Österreich; Urteil vom 17.4.2012, BeschwNr. 21.539/07
Verletzung des Art. 6 Abs.1
EMRK; kein Zugang zu einem Gericht - keine
Entscheidung durch ein Tribunal; § 21 AMA-Gesetz
Vorschreibung von
Agrarmarktbeiträgen (60%iger Zuschlag) ohne Tribunal und
mündliche Verhandlung
Entgegen der Meinung Österreichs betrifft dieses Verfahren
den strafrechtlichen Ansatz des Art.6 EMRK
Sowohl die mit der Sache
befassten Behörden, als auch VfGH und VwGH sind keine
Tribunale.
Bei diesem Ergebnis muss die
Frage nach der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung
nicht mehr geprüft werden.
12. Barthofer -
Österreich; Urteil vom 17.4.2012, BeschwNr. 41.113/08
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK -
21jährige Dauer eines
agrarbehördlichen Verfahrens
Zuspruch von immateriellem
Schaden sowie von Kosten und Auslagen; Abweisung des
Antrages betreffend materielle Schäden
Unzulässigkeit der Beschwerde
zu Art.13 EMRK; ein Devolutionsantrag iSd § 73 Abs.2 AVG ist
ein effektives Rechtsmittel
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E G M R |
österreichische Fälle 2012 |
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RA Dr.
Postlmayr |
A-5230
Mattighofen |
13. Aigner -
Österreich; Urteil vom 10.5.2012; BeschwerdeNr.
28.328/03
Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK - Recht auf
Befragung von Zeugen im Strafprozess
14. A. L. - Österreich; Urteil
vom 10.5.2012; BeschwerdeNr. 7.788/11
Art.3 und Art.13 EMRK
Abschiebung eines Asylanten nach Togo
III. Die
die
B R D
betreffenden Entscheidungen
des EGMR im
Jahr 2 0 1 2:
1. Gül - BRD;
Zulässigkeitsentscheidung vom 4.1.2012; BeschwNr. 57.249/09
Art.6 Abs.3 lit.a + b EMRK - Zugang zur Strafakte
Der Beschwerdeführer ist untergetaucht, weshalb das
Strafverfahren gegen ihn nicht weiter geführt werden konnte
Unzulässigkeit der Beschwerde
2. Kronfelder – BRD;
Urteil vom 19.1.2012, Beschwerde-Nr. 21.906/09
Verletzung des Art.5 Abs.1 EMRK –
nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die
zum Tatzeitpunkt zulässige maximale Zeitspanne von 10 Jahren
hinaus
3. Reiner – BRD;
Urteil vom 19.1.2012; Beschwerde-Nr. 28.527/08
keine Verletzung des Art.5 Abs.1 EMRK – nachträgliche
Verlängerung der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der
Freiehitsstrafe
4. Axel Springer AG - BRD;
Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012; BeschwNr. 39.954/08,
Veröffentlich eines Artikels on einer Tageszeitung über die
Festnahme eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes
und seiner Verurteilung
Keine Enthüllung von Details des Privatlebens des
Schauspielers, keine herabsetzenden Äußerungen, sachliche
Formulierung
Verletzung des Art. 10 EMRK durch Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einem Ordnungsgeld von € 1.000,--
5.
Von Hannover
(Nr.2)
- BRD; Urteil der Großen Kammer vom 7.2.2012;
BeschwNrn. 40.660/08 und 60.641/08
keine Verletzung des Art. 8 EMRK: die Veröffentlichung von
Fotos kann auch bei einer Person des öffentlichen Lebens in
das Recht auf Privatleben eingreifen
Der BGH hat infolge des Urteils des GH im Fall Von Hannover
gegen Deutschland aus 2004 seine Rechtsprechung geändert,
das BVerfG hat diese eingehend analysiert
Der innerstaatliche Ermessensspielraum wurde nicht
überschritten; es ist ausschließlich Aufgabe des
Ministerkomitees, die Einhaltung der Verpflichtungen
nach Art.46 EMRK aus dem Urteil aus 2004 zu prüfen
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E G M R |
BRD - Fälle 2012 |
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RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
6. Doring – BRD;
Zulässigkeitsentscheidung vom 21.2.2012; Beschwerde-Nr.
50.216/09
Art.6 Abs.2 GG - §§ 1626 und 1666 BGB; Kindesobsorge
Die Gerichte haben einen fairen Ausgleich zwischen den
Interessen des Kindes und der Eltern geschaffen.
Unzulässigkeit der Beschwerde.
7. Atmaca – BRD;
Streichung des Falles aus der Liste am 6.3.2012;
Beschwerde-Nr. 45.293/06
Art.3 EMRK – Abschiebung in die Türkei; Art.6 EMRK; § 43 der
Verfahrensordnung des GH; Streichung nach Art.37 EMRK samt
Kostenzuspruch
8. Ahrens – BRD;
Urteil vom 22.3.2012; Beschwerde-Nr. 45.071/09
9. Kautzor – BRD;
Urteil vom 22.3.2012; Beschwerde-Nr. 23.338/09
Die Abweisung von Klagen des mutmaßlichen leiblichen Vaters
betreffend Anfechtung der Vaterschaft ist nicht
konventionswidrig.
Keiner der 26 Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof seiner
rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hat, sieht
ein Verfahren zur Feststellung der biologischen Vaterschaft
vor, ohne gleichzeitig die Vaterschaft des rechtlichen
Vaters anzufechten.
Die Zulassung der Möglichkeit einer solchen gesonderten
Prüfung fällt in den Beurteilungsspielraum der
Mitgliedstaaten.
Keine Verletzung des Art.8 EMRK, auch nicht iVm Art.14 EMRK
10. Granos Organicos Nacionales s.A. – BRD;
Urteil vom 22.3.2012,
Beschwerde-Nr. 19.508/07
Keine Verfahrenshilfe für Unternehmen außerhalb der EU
Keine Verletzung des Art.6 EMRK, auch nicht iVm Art.14 EMRK
11. Ostermünchner – BRD;
Urteil vom 22.32012; Beschwerde-Nr. 36.035/04
Zulässigkeit der Beschwerde zu Art.5 Abs.1 EMRK, aber keine
Verletzung.
Sicherungsverwahrung 1996 bis zur Auslieferung nach
Österreich 2008.
Weitere Sicherungsverwahrung ohne Therapie
12. Rangelov – BRD;
Urteil vom 22.3.2012; Beschwerde-Nr. 5.123/07
Verletzung des Art.14 EMRK iVm Art.5 EMRK
Ablehnung einer Therapie aufgrund der Staatsbürgerschaft
13. B - BRD;
Urteil vom 19.4.2012, BeschwNr. 61.272/09
Art.5 Abs.1 und Art.7 Abs.1
EMRK - Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft
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E G M R |
BRD - Fälle 2012 |
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RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
IV. Die
Schweiz
betreffende Entscheidungen
des EGMR im
Jahr 2 0 1 2 :
1. Chambaz -
Schweiz; Urteil vom 5.4.2012, Beschwerde-Nr. 11.663/04
Zweifache Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK
(fair - Waffengleichheit)
Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen in
einem Finanzstrafverfahren
Keine Prüfung des Art.6 Abs.2 EMRK
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E G M R |
schweizer Fälle 2012 |
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bearbeitet von RA Dr.
Postlmayr |
A-5230
Mattighofen |
Am 22.10.2010 wurde der Fall
Nada gegen die Schweiz, BeschwNr. 10.593/08, von der
zuständigen Kammer nach Art. 30 EMRK und
Art. 72 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Großen Kammer zur
Entscheidung überlassen. In der Beschwerde wird die
Verletzung
der Art. 5 Abs. 1+4, Art. 8
und Art. 13 EMRK (iVm Art. 5 +8) releviert iZm den
Resolutionen des UN-Sicherheitsrats 1267 vom 15.10.1999
und 1333 vom 19.12.2000
betreffend Terrorbekämfpung (Anti-Taliban-Order).
Nach Art. 36 Abs.2 EMRK sind
Frankreich und England als dritte Parteien beigetreten.
V.
Liechtenstein
Steck - Riesch;
Zulässigkeitsentscheidung vom 11.5.2010; BeschwerdeNr.
29.061/08
Verfahren betreffend
Schadenersatz wegen Widmung von Grundstücke als Grün-
anstatt als Bauland.
Abweisung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens
(VgT
(Nr.2)
gegen die Schweiz, Rz. 33 und 89)
Unzulässigkeit der
Beschwerde.
Schädler u.a. –
Liechtenstein;
Urteil vom 21.10.2010; Beschwerde-Nr. 32.763/08
Verletzung des Art. 6 Abs.1
EMRK: Verfahrensdauer administrativ und vor zwei
gerichtlichen Instanzen ("Zonenplan").
Abweisung der Beschwerde
durch den Staatsgerichtshof.
Unzulässigkeit der
Beschwerde zu Art. 6 EMRK betreffend Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit der entscheidenden Gerichte.
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E G M R |
liechtensteiner
Fälle 2010 |
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RA Dr. Postlmayr |
+43/7742/2319 FAX 4984 |
Bekerman - Liechtenstein; teilweise
Streichung aus der Liste am 29.11.2011; Beschwerde-Nr.
15.994/10
Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrensdauer: die vom
belangten Staat angebotene Entschädigung ist ausreichend,
daher Streichung des Falles.
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.6 Abs.1
EMRK (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte).
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E G M R |
liechtensteiner Fall 2011 |
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RA Dr.
Postlmayr |
+43/7742/2319 FAX 4984 |
noch keine Entscheidung in einem liechtensteiner Fall im Jahr 2012
Keine Gewähr
für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !
e m r k .
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