e m r k . a t

E G M R  -  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europarat hat am 4.11.1950 in Rom die Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erlassen,

welche am 3.9.1953 in Kraft getreten ist

 

Nach dieser Konvention konnten die Mitgliedstaaten sowie natürliche Personen, falls der jeweilige Mitgliedstaat dies akzeptiert hatte, Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat mit der Behauptung der Konventionsverletzung erheben.

Die Beschwerden wurden zuerst von der Kommission auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Kam es zu keiner gütlichen Einigung, erstellte die Kommission einen Bericht, in dem der Sachverhalt zusammengefasst wurde und die Kommission ihre Meinung zur Begründetheit des Falles darlegte. Dieser Bericht wurde dem Ministerkomitee zugeleitet.

Wenn der betroffene Staat die Rechtsprechung des Gerichtshofs als bindend anerkannt hatte, konnten sowohl die Kommission als auch jeder betroffene Staat innerhalb von 3 Monaten nach Zuleitung des Kommissionsberichts an das Ministerkomitee den Fall vor den Gerichtshof bringen, um eine endgültige verbindliche Entscheidung herbeizuführen. Einzelpersonen hatten nicht das Recht, ihre Beschwerde vor den Gerichtshof zu bringen.
Wenn der Fall nicht dem Gerichtshof übergeben wurde, entschied das Ministerkomitee, ob eine Konventionsverletzung vorlag und sprach dem Opfer, falls notwendig, eine gerechte Entschädigung zu. Das Ministerkomitee war auch dafür verantwortlich, die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs zu überwachen.

Ab 1980 stieg der Beschwerdeanfall rapide an (bei der Kommission: 1981: 404 Beschwerden, 1997: 4750 Beschwerden; beim Gerichtshof: 1981: 7 Beschwerden, 1997: 119 Beschwerden).

Das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches am 1.11.1998 mit einjähriger Übergangsfrist in Kraft getreten ist

Das auf dem Wiener Gipfel im Oktober 1993 in seinen Grundzügen beschlossene und am 11.5.1994 zur Unterzeichnung aufgelegte, am 1.11.1998 in Kraft getretene Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) hat eine völlige Neugestaltung des Rechtsschutzsystems der EMRK gebracht.

Der Beschwerdeführer kann nun den Gerichtshof direkt anrufen.

Die bis dahin gegoltene Fassung der EMRK umfasste 66 Artikel und ist z.B. in   H. Mayer, B-VG, Bundesverfassungsrecht, Wien 1994 S. 418 ff. abgedruckt.

Das Protokoll heißt genau:

Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus.

E  G  M  R 

Der  Gerichtshof

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zu der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Art. 19 bis 56) und das Protokoll Nr.2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt:

Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Dieser Abschnitt umfasst die neuen Artikel 19 bis 51.

Artikel 2

Abschnitt V der Konvention erhält nun die Bezeichnung Abschnitt III etc., andere Überschriften werden eingefügt und erfolgen Artikelstreichungen bzw. Änderungen.

Artikel 3 – 7

..............

Geschehen in Straßburg am 11.5.1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde von Österreich am 3.8.1995 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 7 mit 1.11.1998 in Kraft.

Den näheren Inhalt des Protokolls können Sie dem BGBl. III Nr. 30 /1998 entnehmen.

E  G  M  R 

Der  Gerichtshof

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

Wer kann sich an den  E G M R  wenden ?

Art. 33 EMRK: Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen Verletzung der Konvention und der Protokolle durch eine andere Vertragspartei anrufen.

Art. 34 EMRK: Individualbeschwerde

Jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe kann den EGMR mit der Behauptung anrufen, eine Vertragspartei (Staat) habe ihre Rechte nach der Konvention und deren Protokolle verletzt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Anm.: der EGMR ist kein Rechtsmittelgericht gegenüber den nationalen Instanzen und kann deren Entscheidungen weder aufheben noch abändern sondern nur über die Frage befinden, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, darauf entsprechend zu reagieren.

Das Ministerkomitee überprüft die Einhaltung der Urteile des EGMR (in Hinkunft auch Klagerecht gegen den jeweiligen Staat).

Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private Organisationen können nicht erhoben werden.

Art. 35 EMRK: Zulässigkeitsvoraussetzungen

Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs

Frist: 6 Monate ab Zustellung der letzten endgültigen Entscheidung des Staates

E  G  M  R 

Der  Gerichtshof

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

e m r k . a t

 

Verfahrensablauf :

Der notwendige Beschwerdeinhalt :

Schriftliche Beschwerdeerhebung

In jeder Amtssprache eines Mitgliedsstaates

Persönliche Daten erforderlich

Kurze Schilderung des Sachverhalts

Beschreibung der Konventionsverletzung

Einhaltung der 6-Monats-Frist seit der letzten Entscheidung

Verfahrenseinleitung aufgrund einer Individualbeschwerde (Art. 34) :

Vorprüfung durch Drei-Richter-Ausschuss

(seit Geltung des 14. Zusatzprotokolls:  Einzelrichter)

Bei Unzulässigerklärung – Ende des Verfahrens

Sonst: Übermittlung an die Kammer des GH (7 bzw. 3 Richter)

Zulässigkeitsprüfung  (Art. 29 und 35) - wenn unzulässig: Ende des Verfahrens

Falls zulässig: Versuch einer gütlichen Einigung

Kommt dies zustande – Ende des Verfahrens

Wenn nicht, Urteil des GH  (Art. 29 und 44 Abs.2)

Verweisung an die große Kammer möglich  (Art. 43)

Ausnahmsweise Annahme durch 5-Richter-Ausschuss

Bei Zurückweisung:  Urteil des GH wird endgültig

sonst: Urteil der großen Kammer  (Art. 43 Abs.3 und Art. 44)

Das Ministerkomitee überwacht die Durchführung des EGMR-Urteils (Art. 46 EMRK)

 

An die Große Kammer (17 Richter) kommt die Beschwerde entweder mit Zustimmung beider Parteien vor dem Urteil durch Zuweisung der zuständigen Sektion oder nach deren Urteil

auf Antrag zumindest einer Partei, wenn dies ein Fünf-Richter-Ausschuss der Großen Kammer zulässt.
Voraussetzung ist, dass schwierige Auslegungsfragen bestehen, eine Abweichung von der früheren Rechtsprechung gegeben ist/wäre oder schwerwiegende Fragen von allgemeiner Bedeutung betroffen sind.

Außerdem, wenn die zuständige Kammer den Übergang der Entscheidungsbefugnis an die Große Kammer beschließt (Art. 30 EMRK).

Bis heute (7.7.2011) hat die Große Kammer seit ihrer Einrichtung mit dem 11. ZP (1.11.1998) 268 Urteile gefällt.

 

Statistik der von der Großen Kammer in den letzten Jahren gefällten Urteile:

1999: 63 2000: 26 2001: 21 2002: 12 2003: 12 2004: 15 2005: 14 2006: 20 2007: 15 2008: 18 2009: 18  und  2010: 18 Urteile

Anwaltszwang besteht erst ab Zustellung der Beschwerde an die jeweilige Regierung, vertretungsbefugt ist jeder in einem Mitgliedsstaat zugelassene Rechtsanwalt.

Es fallen keine Verfahrenskosten an.

Das Budget des Europarates (2008: € 53,46 Mio; 2010: € 58,58 Mio; 2011:  € 58,96 Mio) wird durch die Beiträgen der 47 Mitgliedstaaten dotiert.

Die Zuerkennung von Verfahrenshilfe ist möglich, die Vertretungskosten werden vom EGMR im Fall des Obsiegens mit der Beschwerde dem Vertragsstaat auferlegt.

 

E  G  M  R 

Der  Gerichtshof

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

Gerechte Entschädigung (Art. 41 EMRK):

Wird eine Verletzung der Konvention oder deren Protokolle festgestellt, spricht der EGMR eine gerechte Entschädigung zu,

wenn dies notwendig ist und der betroffene Staat nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung gestattet.

Diese Entscheidung ist im Gegensatz zu den übrigen Urteilen des Gerichtshofs kein Feststellungs- sondern ein Leistungsurteil.

Zuspruch von materiellem, immateriellem Schaden nach Ermessen sowie für Kosten und Auslagen möglich.

Zum Teil wird die Feststellung der Konventionsverletzung als ausreichend erklärt.

 

Die Urteilswirkungen:

 

Innerstaatliche Entscheidungen oder Gesetze können vom EGMR nicht aufgehoben werden.

Die aus einer Verurteilung (Feststellung einer Konventionsverletzung) resultierenden Verpflichtungen sind aber weitreichend:

das innerstaatliche Recht muss zur Vermeidung weiterer Konventionsverletzungen angepasst werden. Konkrete Anregungen sind möglich.

Auch andere Staaten sind von den Urteilen insoweit betroffen, als diese in gleich gelagerten Fällen mit Verurteilungen rechnen müssen,

was zu vorgezogenen gesetzgeberischen Reaktionen Anlass geben sollte.

In Österreich gibt es nur im gerichtlichen Strafprozess eine Bestimmung, welche an eine Verurteilung durch Straßburg anknüpft, nämlich die Erneuerung des Strafprozesses nach § 363a StPO

(vgl. dazu etwa die Beschlüsse des OGH vom 21.8.2003, 15 Os 154/02, im Fall Forthuber* und 11 Os 167/02 vom 5.8.2003 im Fall Sailer*

nach Feststellung der Verletzung des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 4 des 7. ZP zur EMRK)  -  vgl. dazu auch §§ 79ff. und § 86a sowie § 2 Abs.2 EO.

In anderen Verfahrensgesetzen, etwa im Zivil- oder Verwaltungs(straf)recht fehlt eine Norm, wie auf die Feststellung einer Konventionsverletzung zu reagieren ist.

Das Ministerkomitee nimmt aber seine Aufgaben in diesen Bereichen wahr, womit jenes Gericht oder jene Behörde, welches bzw. welche die Rechtsverletzung zu verantworten hat,

entsprechend vorgehen wird (vgl. § 52a VStG, § 68 AVG etc.).

Das Protokoll Nr. 14 zur Reform des Gerichtshofes beruht auf einem Plan, der auf der Grundlage der Vorschläge des Lenkungsausschusses erarbeitet wurde.

Das Protokoll wurde vom Ministerkomitee bei seiner Sitzung im Mai 2004 verabschiedet und liegt nun zur Zeichnung durch die Mitgliedsstaaten auf,

wobei nur mehr jene von Russland fehlt, dessen Duma Ende 2006 dieses ZP abgelehnt hat.


Der Reformplan betrifft im Wesentlichen drei Punkte: Verletzungen der Menschenrechtskonvention auf nationaler Ebene vermeiden und nationale Mittel zu diesem Zweck verbessern,

den Filter der Beschwerden und deren Bearbeitung so effizient wie möglich zu gestalten und schließlich die bessere und schnellere Umsetzung der Entscheidungen des Gerichtshofes zu erzielen.

Neues Zulassungskriterium: in Hinblick darauf dem Gerichtshof einen größeren Grad an Flexibilität zu verschaffen, wurde ein neues Zulassungskriterium vorgeschlagen

(zusätzlich zu schon bestehenden Bedingungen wie die Ausschöpfung von nationalen Rechtsmitteln, Zeitlimit von sechs Monaten). Unter dieser Bedingung kann der Gerichtshof

Beschwerden für unzulässig erklären, bei denen der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Nachteil erlitten hat, sofern der "Schutz der Menschenrechte" es nicht verlangt,

den Fall genauer zu behandeln und seine Begründetheit zu prüfen. Um jedoch sicherzustellen, dass Beschwerdeführer mit geringfügigen Beschwerden Zugang zu Rechtmitteln haben,

kann der Gerichtshof keinen Fall mit dieser Begründung abweisen, wenn es in dem betreffenden Land kein solches Rechtsmittel gibt.

 

E  G  M  R 

Der  Gerichtshof

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

e m r k . a t

 

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13. Mai 2004:

 

Mit dem am 13.5.2004 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll Nr. 14 werden Änderungen im Verfahren und an den Institutionen vorgenommen,

womit eine wesentlich bessere Bewältigung des enormen Beschwerdeanfalles verbunden sein soll.

Die zwei wichtigsten Grundsätze des Kontrollsystems der EMRK, die Individualbeschwerde und Erledigung durch ein Gericht, bleiben aufrecht.

Anstatt wie bisher von einem Dreiersenat soll nun die Zulässigkeitsprüfung von einem Einzelrichter vorgenommen werden.

In Fachkreisen wird als problematisch angesehen, dass nun Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die Konventionsverletzung einen „wesentlichen Nachteil“ erlitten haben muss.

Damit sollen Bagatellfälle ausgesiebt werden, was aber dazu führen könnte, dass Konventionsrechte ausgehöhlt werden; diese Gefahr erscheint deshalb gegeben, weil bei sorgfältiger Anwendung dieses Änderungsprotokolls die damit einhergehende Arbeitsersparnis gering sein dürfte.

In den so genannten Wiederholungsfällen („repetitive cases“), in denen gefestigte Rechtsprechung des EGMR besteht kommt es nun zu einem vereinfachten Verfahren, in welchem ein Drei-Richter-Ausschuss anstatt des Siebener-Senats entscheidet.

Das die Urteilserfüllung überwachende Ministerkomitee hat nun ein Klagerecht gegen Mitgliedstaaten, welche die Urteile des EGMR nicht entsprechend umsetzen.

Dies soll dazu führen, dass die Konventionsstaaten die Urteile rascher und genauer umsetzen.

Die Richter sind nun auf neun Jahren bestellt, wobei es keine Verlängerungsmöglichkeit gibt.

Der EU wird das Beitrittsrecht zur EMRK explizit eingeräumt.

Dieses Protokoll wurde von Österreich am 10.11.2004 unterzeichnet und am 23.1.2006 ratifiziert.

Die BRD hat dieses Protokoll am 10.11.2004 unterzeichnet und am 11.4.2006 ratifiziert.

Die Schweiz hat dieses Protokoll am 13.5.2004 unterzeichnet und am 25.4.2006 ratifiziert.

Als drittletzter Konventionsstaat hat die Türkei am 2.10.2006 ratifiziert, als vorletzter Polen (12.10.2006).

Nach langem Zögern hat Russland das 14. ZP nun endlich ratifiziert, dieses ist am 1.6.2010 in Kraft getreten.

 

Die  47  Richter des  E G M R :

1

Albanien

Ledi  BIANKU

2008

 

2

Andorra

Josep  CASADEVALL

1996

Präsident  3. Kammer

3

Armenien

Alvina  GYULUMYAN

2003

 

4

Aserbaidschan

Khanlar  HAJIYEV

2003

 

5

Belgien

Francoise  TULKENS

1998

Präsidentin  2. Kammer

6

Bosnien-Herzeg.

Ljiljana MIJOVIC

2004

 

7

Bulgarien

Zdravka  KALAYDJIEVA

2008

 

8

Dänemark

Peer  LORENZEN

1998

 

9

Deutschland

Angelika  NUSSBERGER

2011

 

10

England

Nicolas  BRATZA

1998

Präsident des EGMR  2011-2015

11

Estland

Julia  LAFFRANQUE

2011

 

12

Finnland

Päivi  HIRVELÄ

2007

 

13

Frankreich

Jean-Paul  COSTA

1998

Präsident des EGMR  2007-2011

14

Georgien

Nona  TSOTSORIA

2008

 

15

Griechenland

Linos-Alexandre  SICILIANOS

2011

 

16

Irland

Ann  POWER

2008

 

17

Island

David Thor  BJÖRGVINSSON

2004

 

18

Italien

Guido  RAIMONDI

2010

 

19

Kroatien

Nina  VAJIC 

1998

Präsidentin  1. Kammer

20

Lettland

Ineta  ZIEMELE

2005

 

21

Liechtenstein

Mark  VILLIGER   ( CH )

2006

 

22

Litauen

Danute  JOCIENE

2004

Vizepräsidentin  2. Kammer

23

Luxemburg

Dean  SPIELMANN

2004

Präsident  5. Kammer

24

Malta

Vincent A.  De GAETANO

2010

 

25

Mazedonien

Mirjana L.  TRAJKOVSKA

2008

 

26

Moldawien

Mihai  POALELUNGI

2008

 

27

Monaco

Isabelle  BERRO-LEFEVRE 

2006

 

28

Montenegro

Nebojsa  VUCINIC

2008

 

29

Niederlande

Egbert  MYJER

2004

 

30

Norwegen

Sverre Erik  JEBENS 

2004

 

31

Österreich

Elisabeth  STEINER

2001

 

32

Polen

Lech  GARLICKI

2002

Vizepräsident  4. Kammer

33

Portugal

Paulo P. De ALBUQUERQUE 

2011

 

34

Rumänien

Corneliu  BIRSAN 

1998

Vizepräsident  3. Kammer

35

Russland

Anatoly  KOVLER

1999

Vizepräsident  1. Kammer

36

San Marino

Kristina  PARDALOS

2009

 

37

Schweden

Elisabet  FURA

2003

Vizepräsidentin  5. Kammer

38

Schweiz

Giorgio  MALINVERNI

2007

 

39

Serbien

Dragoljub  POPOVIC

2005

 

40

Slowakei

Ján  SIKUTA

2004

 

41

Slowenien

Bostjan  ZUPANCIC

1998

 

42

Spanien

Luis López  GUERRA

2008

 

43

Tschechien

Karel  JUNGWIERT

1993

 

44

Türkei

Isil  KARAKAS

2008

 

45

Ungarn

András  SÁJO

2008

 

46

Ukraine

Ganna  YUDKIVSKA 

2010

 

47

Zypern

George  NICOLAOU

2008

 

( 19 Richterinnen,  28 Richter )

E  G  M  R 

Der  Gerichtshof

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

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