Artikel 16   Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern

 

Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, dass sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

 

Piermont - Frankreich; Urteil vom 27.4.1995; A-314; Verletzung des Art. 10 EMRK

Art. 16 EMRK kann gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden, weil diese Bestimmung vom Mitgliedstaat nicht zur Beschneidung der Rechte aus Art. 10 EMRK herangezogen werden darf.

 

e m r k . a t

 

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