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e m r k . a t
Artikel 1 des 4. ZP zur EMRK - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
(Verbot der exekutiven Schuldhaft)
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E M R K |
Art.1 des 4. ZP |
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Schulden - Freiheit |
RA Dr. Postlmayr |
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