e m r k . a t

 

Artikel 1 des 6. ZP zur EMRK  -   Abschaffung der Todesstrafe
 
 
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
 
 
Artikel 2    Todesstrafe in Kriegszeiten
 
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; 
diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. 
Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.
 
Artikel 3    Verbot des Außerkraftsetzens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel  15 der Konvention abge­wichen werden.
 
Artikel 4    Verbot von Vorbehalten 
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.
 

Art.5  Räumlicher Geltungsbereich

Art. 6  Verhältnis zur Konvention

Art. 7  Unterzeichnung und Ratifikation

Art. 8  Inkrafttreten

Art. 9  Aufgaben des Verwahrers

 

Ratifikationsstand:  bis 28.12.2011 haben 46 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert; es fehlt lediglich Russland.

 

In Österreich: BGBl. Nr. 138/1985 idF BGBl. III Nr. 30/1998

 

Siehe dazu aber auch das 13. ZP betreffend gänzliche Abschaffung der Todesstrafe

 

E M R K Art. 1 des 6. ZP
Todesstrafe RA Dr. Postlmayr

 

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