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Artikel 1 des 6. ZP zur EMRK - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.
Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Artikel 3 Verbot des Außerkraftsetzens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 4 Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.
Art.5
Räumlicher Geltungsbereich
Art. 6
Verhältnis zur Konvention
Art. 7
Unterzeichnung und Ratifikation
Art. 8
Inkrafttreten
Art. 9
Aufgaben des Verwahrers
Ratifikationsstand: bis 28.12.2011
haben 46 Mitgliedstaaten des Europarates dieses
Zusatzprotokoll ratifiziert; es fehlt lediglich
Russland.
In
Österreich:
BGBl. Nr. 138/1985 idF BGBl. III Nr. 30/1998
Siehe dazu
aber auch das 13. ZP betreffend gänzliche Abschaffung
der Todesstrafe
E M R K |
Art. 1 des 6. ZP |
Todesstrafe |
RA Dr. Postlmayr |
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