e m r k . a t
Artikel 1 des 7. Zusatzprotokolls (ZP) zur EMRK
Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften betreffend
Ausweisung von Ausländern
Abs.1: Eine ausländische Person, die sich
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, darf
aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen
Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muss gestattet
werden,
a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung
sprechen,
b) ihren Fall prüfen zu lassen und
c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder
einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten
Personen vertreten zu lassen.
Abs.2: Eine ausländische Peron kann ausgewiesen
werden, bevor sie ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben
a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche Ausweisung im
Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder
aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
Ratifikationsstand: bis 28.12.2011 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert;
es fehlen: Belgien, Deutschland, England, Niederlande und Türkei.
Rechtsprechung des EGMR:
C.G. u.a. gegen Bulgarien;
Urteil vom 24.4.2008; BeschwNr. 1.365/07
Verletzung des Art.1 des 7. ZP zur
EMRK, ebenfalls der Art. 8 und 13 EMRK.
Saadi gegen Italien; Urteil
vom 28.2.2008; BeschwNr. 37.201/06
Verletzung des Art. 3 EMRK - nicht
nötig, auch die Frage der Verletzung des Art.1 des 7. ZP
zur EMRK zu prüfen.
Sultani gegen Frankreich; Urteil vom 20.9.2007;
BeschwNr. 45.223/05
Diese Garantien finden nur auf
Ausländer Anwendung, welche sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Konventionsstaates aufhalten.
Ab Einleitung des
Ausweisungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer aber
keinen gültigen Aufenthaltstitel.
Art. 1 des 7. ZP zur EMRK findet auf
diesen Fall daher keine Anwendung - Unzulässigkeit der
Beschwerde.
Kaya gegen Rumänien; Urteil
vom 12.10.2006; BeschwNr. 33.970/05
Verletzung des Art.1 des 7. ZP zur
EMRK, ebenfalls der Art. 8 EMRK; Zuspruch einer
gerechten Entschädigung.
Bolat gegen Russland; Urteil
vom 5.10.2006; BeschwNr. 14.139/03
Verletzung des Art.1 des 7. ZP zur
EMRK, ebenfalls der Art. 2 des 4. ZP zur EMRK
Lupsa gegen Rumänien; Urteil
vom 8.6.2006; BeschwNr. 10.337/04
Verletzung des Art.1 des 7. ZP zur
EMRK, ebenfalls der Art. 8 EMRK
Szyszkowski - San Marino;
Streichung aus der Liste am 29.3.2005 nach Vergleich;
BeschwNr. 76.966/01
E M R K |
Art. 1 des 7. ZP |
Ausweisung |
RA Dr. Postlmayr |
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