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Artikel 2 des 4. ZP zur EMRK - Freizügigkeit

Jedermann, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich des eigenen, zu verlassen.
Die Ausübung dieser Rechte darf keinen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

 

Michaelidou + Tymrios gegen die Türkei; Urteil vom 31.7.2003; BeschwNr. 16.163/90

Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK; bei diesem Ergebnis ist es nicht nötig, auch die Frage der Verletzung der Art. 8 und 14 EMRK zu prüfen.

Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 2+3 des 4. ZP zur EMRK

 

Nikiforenko - Ukraine; Urteil vom 18.2.2010, BeschwNr. 14.613/03

Verletzung des Art. 2 des 4. ZP zur EMRK aufgrund der Untersagung des Verreisens während der Anhängigkeit des Strafprozesses.

 

Weitere Urteile, in welchen eine Verletzung des Art. 2 des 4. ZP zur EMRK festgestellt wurde:

 

Bertolini - Italien; Urteil vom 18.12.2007, BeschwerdeNr. 14.448/03

 

Rosengren - Rumänien; Urteil vom 24.4.2008, BeschwerdeNr. 70.786/01

 

Hajibeyli - Aserbaidschan; Urteil vom 10.7.2008, BeschwerdeNr. 16.528/05

 

Bessenyei - Ungarn; Urteil vom 21.10.2008, BeschwerdeNr. 37.509/06

 

Shaw - Italien; Urteil vom 10.3.2009, BeschwerdeNr.  981/04

 

A.E. - Polen; Urteil vom 31.3.2009, BeschwerdeNr. 14.480/04

 

Milosevic - Serbien; Urteil vom 28.4.2009, BeschwerdeNr. 31.320/05

Aufgrund der Feststellung der Verletzung des Art. 5 Abs.3 EMRK, muss die Frage dieser Konventionsverletzung nicht mehr geprüft werden.

 

Colombi - Italien; Urteil vom 26.5.2009, BeschwerdeNr. 24.824/03

 

Cavalleri - Italien; Urteil vom 26.5.2009, BeschwerdeNr. 30.408/03

 

Carbè - Italien; Urteil vom 23.6.2009, BeschwerdeNr. 13.697/04

 

Ignatov - Bulgarien; Urteil vom 2.7.2009, BeschwerdeNr.  50/02

 

Gochev - Bulgarien; Urteil vom 26.11.2209, BeschwerdeNr. 34.383/03

 

Ratifikationsstand:  bis 28.12.2011 haben 43 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert,

es fehlen: England, Griechenland, Türkei und die Schweiz
 

 

 

E M R K Art. 2 des 4. ZP
Freizügigkeit RA Dr. Postlmayr